Wer auf einer Geschäftsreise im In- oder Ausland unterwegs ist, hat Anspruch auf einen Verpflegungsmehraufwand. Diesen zahlt der Arbeitgeber entweder nach erfolgter Reisekostenabrechnung in bar aus oder der Arbeitnehmer darf den Betrag als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Doch es gibt einige Fälle, in denen man den Verpflegungsmehraufwand kürzen muss. Um diese geht es in …