Wer innerhalb Deutschlands oder im Ausland auf Dienstreise geht, kann sich die Übernachtungskosten sowie den Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber erstatten lassen. Alternativ ist es möglich, die Ausgaben von der Steuer abzusetzen. Details dazu sind in den jeweiligen Reisekostengesetzen der Länder sowie im Einkommenssteuergesetz geregelt.
Gesetzliche Regelungen zum Verpflegungsmehraufwand
Der Verpflegungsmehraufwand wird im Einkommenssteuergesetz §9 Abschnitt 2 geregelt. Dort steht, dass ein Arbeitnehmer nur eine Tätigkeitsstätte haben darf. Wer zum Beispiel öfter zwischen mehreren Standorten der Firma hin- und herpendelt, kann sich diese Reisen als Dienstreisen anrechnen lassen.
Laut Gesetz dürfen Arbeitnehmer ihre Mehrkosten für die Verpflegung von der Steuer als Werbungskosten absetzen, wenn der Arbeitgeber ihnen die Ausgaben nicht erstattet hat. Die Verpflegungspauschale beträgt:
- 28 Euro für Abwesenheiten von mindesten 24 Stunden
- 14 Euro für An- und Abreistage und Dienstreisen zwischen 8 und 24 Stunden
Wichtiger Hinweis: Die Pauschalen wurden vom Gesetzgeber zum 01.01.[year] für Deutschland angepasst. Wer Dienstreisen bis zum 31.12.[year-1] abrechnet, muss mit anderen Pauschalen rechnen.
Diese Pauschalen werden regelmäßig angepasst. Bei den Angaben handelt es sich um die Zahlen aus dem Verpflegungsmehraufwand Gesetz [year]. Eine Übersicht über den Verpflegungsmehraufwand in anderen Ländern gibt es in diesem Artikel.
Das Reisekosten Gesetz
Das Bundesreisekostengesetz hingegen richtet sich hauptsächlich an Beamte, Richter und Soldaten. Es nennt die gleichen Reisekosten wie das Einkommenssteuergesetz und schlägt außerdem eine Übernachtungspauschale von 20 Euro vor. Diese wird in der Praxis von vielen Unternehmen angewendet, obwohl es je nach Destination innerhalb Deutschlands auch möglich ist, die Pauschale anzuheben. Das Reisekostengesetz macht nämlich keinen Unterschied dazwischen, ob eine Dienstreise innerhalb Deutschlands nach München oder nach Elmshorn geht.
Obwohl das Reisekosten Gesetz für Arbeitnehmer, die keine Beamten sind, nicht bindend ist, stellt es doch eine Orientierung dar. Unter anderem ist dort festgehalten, dass die folgenden Kosten, die während einer dienstlichen Reise entstehen können, zur Reisekostenvergütung gehören:
- Fahrt- und Flugkosten
- Wegstreckenentschädigung
- Tagegeld
- Übernachtungsgeld
- Auslagenerstattung
- Aufwandsvergütung
- Erstattung sonstiger relevanter Kosten (Schließfach, Drucker etc.)
Die Rechtsprechung im Verpflegungsmehraufwand Gesetz
Wer kein Beamter ist, kann laut Verpflegungsmehraufwand Gesetz seine Ausgaben während der Dienstreise nicht einklagen. Allerdings wird der Arbeitgeber einen Großteil der Kosten während der Dienstreise übernehmen. Es ist auch möglich, vor der Abfahrt eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, damit der Arbeitnehmer mehr Sicherheit hat.
Wir empfehlen, unbedingt alle relevanten Belege aufzubewahren und diese nach Rückkehr in der Buchhaltungsabteilung einzureichen. Wo kein Beleg vorliegt, ist es auch möglich, einen sogenannten Eigenbeleg auszustellen.
Der eigene Steuerberater gibt gern Auskunft darüber, ob es sinnvoller ist, die Verpflegungskosten als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen und so zu sparen, oder beim Arbeitgeber direkt um eine Rückzahlung zu bitten. Dies hängt von der persönlichen finanziellen Situation ab.